Satzung des
Nordbadischen Fechterbundes e.V.
§ 1
Name und Sitz
Der am 11.12.1949 gegründete Verband führt den Namen
"Nordbadischer Fechterbund e.V.", abgekürzt: NFB
‑ Landesverband für das Sportfechten ‑.
Er hat seinen Sitz in Tauberbischofsheim und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen. Der NFB ist Mitglied des Badischen Sportbundes (BSB) und des Deutschen Fechter‑Bundes (DFB). Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgabe des NFB
Der NFB bekennt sich zum reinen Amateurgedanken. Er ist parteipolitisch, konfessionell und rassistisch neutral.
Seine Aufgaben sind, den Fechtsport zu pflegen und für seine Ausbreitung im Sinne des DFB und der Federation Internationale d'Escrime (FIE) zu sorgen sowie die Interessen des Fechtsports nach innen und außen zu vertreten.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Amtsträger handeln ehrenamtlich. Sie erhalten keine Vergütungen. Ersatz der Aufwendungen kann gewährt werden. Pauschale Regelungen bedürfen der Zustimmung des Fechtertages.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglieder im NFB sind die fechtsporttreibenden Vereine oder Vereinsabteilungen, die ihren Sitz im Bereich des BSB haben. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Annahme setzt die Anerkennung der Satzung des NFB voraus. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist Einspruch beim Nordbadischen Fechtertag möglich. Dessen Entscheidung ist unanfechtbar.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Ehrenrates durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens 2‑Drittel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Verleihung der Ehrenmitgliedschaft wird eine Urkunde durch ein Vorstandsmitglied überreicht. Die Urkunde ist vom 1. Vorsitzenden und einem Mitglied des Ehrenrates zu unterzeichnen.
Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Auflösung des Mitgliedvereines
b) durch Erklärung des Austrittes
Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten nur zum Schluss
eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Erklärung bedarf der Schriftform.
c) durch Ausschluss.
Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen dessen Rechte und Pflichten gegenüber dem NFB. Eventuelle Beitragsrückstände sind noch zu begleichen.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Beitrag über den NFB an den DFB zu entrichten. Hierzu müssen die Mitglieder dem NFB ihre Einzelmitglieder namentlich per 01.01. eines jeden Jahres melden.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
Außerdem kann der NFB folgende Beiträge erheben:
a) eine Eintrittsgebühr, die mit der Aufnahme fällig wird
b) laufende Beiträge
die als Jahresbeiträge erhoben und zu Beginn des Kalenderjahres fällig werden
im Bedarfsfall zusätzliche Umlagen.
§ 6
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind die Träger des NFB. Sie regeln ihre Angelegenheiten selbstständig in Übereinstimmung mit der vorliegenden Satzung. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zum Fechtertag zu stellen. Die Mitglieder werden auf dem Fechtertag durch ihren Vorsitzenden und durch Delegierte vertreten. Die Anzahl der Delegierten eines Mitgliedes richtet sich nach der Zahl der Einzelmitglieder, wie sie die letzte Bestandserhebung vor dem Fechtertag ausweist. Die Mitglieder können für je angefangene 50 Einzel‑Mitglieder einen Delegierten entsenden, sofern der Verein mindestens 20 Mitglieder hat.
Jeder Delegierte hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist innerhalb der Vereine übertragbar. Ferner hat jedes Ehren‑ und Vorstandsmitglied des NFB in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Die Mitgliederrechte ruhen, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem NFB nicht nachgekommen ist.
§ 7
Organe des NFB
a) der ordentliche und außerordentliche Fechtertag (§ 8)
b) der Vorstand (§ 9)
c) der Ehrenrat
d) der Sportausschuss.
§ 8
Der Fechtertag
Der Fechtertag ist das höchste Organ im NFB. Er ist die Hauptversammlung der Mitglieder. Der Fechtertag findet alle zwei Jahre statt und zwar in den ungeraden Jahren. Hierzu wird durch den Vorstand eingeladen, der die Tagesordnung aufstellt und diese 4 Wochen vor dem Fechtertag mit der Einladung, welche Zeit und Ort enthalten muss, bekannt gibt. Jeder ordnungsgemäß einberufene Fechtertag ist beschlussfähig.
Stimmberechtigt auf dem Fechtertag sind:
a) der Vorstand des NFB
b) die Delegierten der Mitglieder
c) die Ehrenmitglieder des NFB.
Die Tagesordnung des ordentlichen Fechtertages muss enthalten:
a) Entgegennahme der Geschäfts‑ und Kassenberichte des Vorstande
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung der Vorstandsmitglieder
d) Wahlen
e) Bestellung der Kassenprüfer
f) Festsetzung der Beiträge und Umlagen
g) Beschlussfassung über die in der Tagesordnung aufgeführten Anträge, sofern diese
nicht schon bei den vorangegangenen Punkten notwendig war
h) Beschlussfassung über die Zulassung und Behandlung etwaiger Dringlichkeitsanträge
i) Beschlüsse aufgrund der Vorschläge des Ehrenrates
j) Mitteilungen und Anregungen
k) Vorschläge des nächsten Tagungsortes und Termin.
Anträge für den ordentlichen Fechtertag müssen spätestens 2 Wochen vor dem Fechtertag beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge können während des Fechtertages nur zugelassen werden, wenn sie von einer 2‑Drittel‑Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten unterstützt werden.
Außerordentliche Fechtertage sind einzuberufen, wenn das Interesse des Bundes es erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens der Hälfte der Mitglieder verlangt wird. Der außerordentliche Fechtertag muss spätestens 4 Wochen nach Eingang eines solchen Antrages, unter Angabe des Tagungstermines und des Tagungsortes, schriftlich einberufen werden. Die Beschlüsse und Wahlen des Fechtertages werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse des Fechtertages sind schriftlich nieder zu legen, vom Tagungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben und innerhalb 6 Wochen den Mitgliedern mit zu teilen.
§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) dem 1. Vorsitzenden dieser trägt die Bezeichnung: "Präsident"
b) dem 2. Vorsitzenden dieser trägt die Bezeichnung: "Vizepräsident"
C) dem Vorstandsmitglied "Finanzen"
d) dem Vorstandsmitglied "Sport"
e) dem Vorstandsmitglied Jugendsport“
f) dem Vorstandsmitglied "Lehrwart".
Der Leistungssportkoordinator des NFB nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
Die Vorstandsmitglieder werden vom Fechtertag für die Dauer von 2 Jahren aus dem Kreis der volljährigen Mitglieder der Mitgliedsvereine gewählt. In den Vorstand dürfen nicht mehr als 2 Mitglieder eines Mitgliedsvereines gewählt werden. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtszeit aus, so ist vom Vorstand für die Zeit bis zum nächsten Fechtertag ein Ersatzmann zu wählen.
Der Vorstand führt die Beschlüsse des NFB durch. Der 1. Vorsitzenden und der 2. Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt; jedoch darf der 2. Vorsitzende von dieser Befugnis nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand berichtet dem Fechtertag über seine Tätigkeit und stellt die Haushalts‑ und Arbeitspläne auf. Er ist berechtigt, für besondere Aufgaben Ausschüsse zu bestellen, die dem Vorstand verantwortlich sind. Der Vorsitzende oder ein anderes von diesem ermächtigtes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, an den Sitzungen solcher Ausschüsse mit Stimmrecht teilzunehmen.
Der Vorstand und die von ihm bestellten Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, nach ordnungsgemäßer Einladung anwesend sind, oder alle Mitglieder an dem schriftlichen Meinungsaustausch über die angestrebte Entschließung teilgenommen haben.
Der Vorstand und die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Sitzungen oder nach schriftlichem Meinungsaustausch. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorsitzende ist für die Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen des Fechtertages und des Vorstandes verantwortlich. Er beruft die Vorstandsmitglieder zu Vorstandssitzungen ein, bestimmt Ort und Zeit und stellt die Tagesordnung auf. Die Einladungen zu den Sitzungen sind jedoch an eine Frist von mindestens einer Woche gebunden.
§10
Der Sportausschuss
Der Sportausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) dem Vorstandsmitglied "Sport" zugleich Vorsitzender
b) dem Vorstandsmitglied "Jugendsport" zugleich Stellvertr. Vorsitzender
c) dem Vorstandsmitglied "Lehrwart"
d) dem Bezirksfechtwart "Rhein‑Neckar‑Kreis"
dem Bezirksfechtwart "Neckar‑Odenwald‑Kreis"
dem Bezirksfechtwart "Karlsruhe‑Enz‑Kreis"
dem Bezirksfechtwart „Main‑Tauber‑Kreis"
dem Beauftragten für "A‑Jugend, B‑Jugend und Schüler"
dem Fachwart für "Kampfrichterwesen".
der Frauenbeauftragten
dem Jugendleiter
Der Leistungssportkoordinator NFB nimmt kraft seines Amtes an den Sitzungen des Sportausschusses mit Stimmrecht teil.
Die Aufgaben des Sportausschusses regelt die Sportordnung. Die Mitglieder des Sportausschusses werden vom Fechtertag auf 2 Jahre gewählt.
Beschlüsse des Sportausschusses bedürfen, um wirksam zu werden, der Bestätigung durch den Vorstand, Die entsprechenden Beschlüsse des Sportausschusses sind daher unverzüglich an den 1. Vorsitzenden weiterzuleiten. Dieser hat binnen einer weiteren Frist von 14 Tagen über die Wirksamkeit des Beschlusses zu befinden. Beantragt der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter beim Vorsitzenden des Sportausschusses innerhalb von 14 Tagen eine Fristverlängerung, verlängert sich die Frist zur Bestätigung, ohne Angabe von Gründen, um wenigstens 2 Wochen darüber hinaus nur, wenn der Sportausschuss eine längere Frist genehmigt. Soweit dem Sportausschuss nach Ablauf der Frist keine gegenteilige Stellungnahme des Vorstandes vorliegt, ist dies als Bestätigung zu werten.
§ 11
Der Ehrenrat
Der Ehrenrat wird vom Fechtertag auf 4 Jahre gewählt. Er besteht aus 5 Mitgliedern, die aus 5 verschiedenen Mitgliedsvereinen zu wählen sind. Sie sollen mindestens 30 Jahre alt sein. Kein Ehrenrats‑Mitglied darf gleichzeitig ein Amt im NFB bekleiden. Der Ehrenrat wählt sich seinen Vorsitzenden selbst, gibt sich eine eigene Geschäftsordnung und Verfahrensordnung. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig.
Der Ehrenrat hat über Berufungsanträge zu entscheiden, die gegen Strafen des Verbandsvorstandes bei ihm eingereicht werden.
Zur Beschlussfassung über Berufungsanträge genügen 3 Mitglieder, die vom Ehrenrats‑Vorsitzenden so bestimmt werden, dass jegliche Befangenheit ausgeschlossen ist.
§ 12
Kassenprüfung
Die Kasse des NFB wird im Abstand von einem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandsmitgliedes "Finanzen".
§ 13
Wahlverfahren
Alle Wahlen sind in der Regel schriftlich und geheim durchzuführen. Wird für ein Amt nur ein Kandidat vorgeschlagen, so ist die Wahl durch offene Abstimmung mit Feststellung der Gegenstimmen und Enthaltungen zulässig.
Ein Kandidat ist gewählt, wenn er die einfache Stimmenmehrheit erhalten hat. Wenn mehrere Kandidaten zur Wahl stehen, ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist eine Neuwahl für diejenigen Kandidaten anzusetzen, die die gleiche Stimmenzahl erhalten haben ' Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied der Mitgliedsvereine.
§ 14
Strafen
Bei Verstößen gegen die Satzungen und die Sportordnung des NFB, bei ehrenrührigen Handlungen und unsportlichem Verhalten, durch welche das Ansehen oder die Belange des NFB oder des Fechtsports geschädigt werden, ist der Vorstand berechtigt, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges Strafen gegen die Mitglieder zu verhängen. Sonstige Bestrafungen regelt die DFB‑Fechtordnung.
Die Strafen können bestehen in:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Geldbuße bis 150,00 E
d) Sperre
e) Ausschluss
Das Urteil muss durch einen ordnungsgemäßen Vorstandsbeschluss gefällt werden und ist dem Betroffenen mit ausreichender Begründung unter Bekanntgabe des Rechtsmittels zuzustellen.
Als Rechtsmittel gilt die Berufung beim Ehrenrat. Die Berufung muss binnen 4 Wochen, gerechnet ab Zustellung des Urteils, beim Vorstand zur Weiterleitung an den Ehrenrat eingereicht werden.
§ 15
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur durch einen Fechtertag beschlossen werden. Zur Gültigkeit eines Änderungsbeschlusses ist eine Mehrheit von 3‑Viertel der vertretenen Stimmen erforderlich, jedoch mindestens die Hälfte aller satzungsgemäßen Stimmen.
§ 16
Auflösung des NFB
Die Auflösung des NFB kann nur durch Beschluss eines außerordentichen Fechtertages erfolgen. Der Auflösungsantrag muss beim Vorsitzenden schriftlich begründet eingereicht und von der Hälfte alle Mitglieder unterstützt werden. Der Auflösungsantrag wird den Mitgliedern mit der Einladung bekannt gegeben.
Für die Einladung gelten die Bestimmungen des § 8.
Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine 3‑Viertel‑Mehrheit aller satzungsgemäßen Stimmen erforderlich.
Im Falle der Auflösung des NFB ist sein zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen dem BSB oder dessen Rechtsnachfolger treuhänderisch zur Verfügung zu stellen mit der Maßgabe, es bis zur Neugründung eines fechtsporttreibenden Verbandes oder für die fechtsporttreibenden Vereine innerhalb des BSB zu verwahren.
Tauberbischofsheim, im September 2002