Satzung des

Nordbadischen Fechterbundes e.V.

 

§ 1

Name und Sitz

 

Der am 11.12.1949 gegründete Verband führt den Namen

 

"Nordbadischer Fechterbund e.V.", abgekürzt: NFB

‑ Landesverband für das Sportfechten ‑.

 

Er hat seinen Sitz in Tauberbischofsheim und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen. Der NFB ist Mitglied des Badischen Sportbundes (BSB) und des Deutschen Fechter‑Bundes (DFB). Das Ge­schäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck und Aufgabe des NFB

 

Der NFB bekennt sich zum reinen Amateurgedanken. Er ist parteipolitisch, konfessionell und rassis­tisch neutral.

 

Seine Aufgaben sind, den Fechtsport zu pflegen und für seine Ausbreitung im Sinne des DFB und der Federation Internationale d'Escrime (FIE) zu sorgen sowie die Interessen des Fechtsports nach innen und außen zu vertreten.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Amtsträger handeln ehrenamtlich. Sie erhalten keine Vergü­tungen. Ersatz der Aufwendungen kann gewährt werden. Pauschale Regelungen bedürfen der Zu­stimmung des Fechtertages.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

Mitglieder im NFB sind die fechtsporttreibenden Vereine oder Vereinsabteilungen, die ihren Sitz im Bereich des BSB haben. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die Mit­gliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Annahme setzt die Anerkennung der Satzung des NFB voraus. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist Einspruch beim Nordbadischen Fechter­tag möglich. Dessen Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Ehrenrates durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens 2‑Drittel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Verleihung der Ehrenmitgliedschaft wird eine Urkunde durch ein Vor­standsmitglied überreicht. Die Urkunde ist vom 1. Vorsitzenden und einem Mitglied des Ehrenrates zu unterzeichnen.

 

Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Auflösung des Mitgliedvereines

 

                                        b) durch Erklärung des Austrittes

                                            Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten nur zum Schluss

                                            eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Erklärung bedarf der Schriftform.

                                       c) durch Ausschluss.

 

Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen dessen Rechte und Pflichten gegenüber dem NFB. Eventuelle Beitragsrückstände sind noch zu begleichen.

 

§ 5

Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Beitrag über den NFB an den DFB zu entrichten. Hier­zu müssen die Mitglieder dem NFB ihre Einzelmitglieder namentlich per 01.01. eines jeden Jahres melden.

 

Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

 

Außerdem kann der NFB folgende Beiträge erheben:

 

                a)            eine Eintrittsgebühr, die mit der Aufnahme fällig wird

 

b)            laufende Beiträge

               die als Jahresbeiträge erhoben und zu Beginn des Kalenderjahres fällig werden

               im Bedarfsfall zusätzliche Umlagen.

 

§ 6

Rechte der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind die Träger des NFB. Sie regeln ihre Angelegenheiten selbstständig in Überein­stimmung mit der vorliegenden Satzung. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zum Fechtertag zu stellen. Die Mitglieder werden auf dem Fechtertag durch ihren Vorsitzenden und durch Delegierte vertreten. Die Anzahl der Delegierten eines Mitgliedes richtet sich nach der Zahl der Einzelmitglieder, wie sie die letzte Bestandserhebung vor dem Fechtertag ausweist. Die Mitglieder können für je ange­fangene 50 Einzel‑Mitglieder einen Delegierten entsenden, sofern der Verein mindestens 20 Mitglie­der hat.

 

Jeder Delegierte hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist innerhalb der Vereine übertragbar. Ferner hat jedes Ehren‑ und Vorstandsmitglied des NFB in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

Die Mitgliederrechte ruhen, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem NFB nicht nachgekommen ist.

 

§ 7

Organe des NFB

 

a)                 der ordentliche und außerordentliche Fechtertag (§ 8)

 

b)                    der Vorstand (§ 9)

 

c)                    der Ehrenrat

 

d)                    der Sportausschuss.

 

§ 8

Der Fechtertag

 

Der Fechtertag ist das höchste Organ im NFB. Er ist die Hauptversammlung der Mitglieder. Der Fech­tertag findet alle zwei Jahre statt und zwar in den ungeraden Jahren. Hierzu wird durch den Vorstand eingeladen, der die Tagesordnung aufstellt und diese 4 Wochen vor dem Fechtertag mit der Einla­dung, welche Zeit und Ort enthalten muss, bekannt gibt. Jeder ordnungsgemäß einberufene Fechter­tag ist beschlussfähig.

 

Stimmberechtigt auf dem Fechtertag sind:

            a)         der Vorstand des NFB

            b)         die Delegierten der Mitglieder

            c)         die Ehrenmitglieder des NFB.

 

Die Tagesordnung des ordentlichen Fechtertages muss enthalten:

 

a)         Entgegennahme der Geschäfts‑ und Kassenberichte des Vorstande

b)         Bericht der Kassenprüfer

c)         Entlastung der Vorstandsmitglieder

d)         Wahlen

e)         Bestellung der Kassenprüfer

f)          Festsetzung der Beiträge und Umlagen

g)         Beschlussfassung über die in der Tagesordnung aufgeführten Anträge, sofern diese

nicht schon bei den vorangegangenen Punkten notwendig war

h)         Beschlussfassung über die Zulassung und Behandlung etwaiger Dringlichkeitsanträge

            i)          Beschlüsse aufgrund der Vorschläge des Ehrenrates

            j)          Mitteilungen und Anregungen

            k)         Vorschläge des nächsten Tagungsortes und Termin.

 

Anträge für den ordentlichen Fechtertag müssen spätestens 2 Wochen vor dem Fechtertag beim Vor­stand schriftlich eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge können während des Fechtertages nur zu­gelassen werden, wenn sie von einer 2‑Drittel‑Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten unter­stützt werden.


 

 

Außerordentliche Fechtertage sind einzuberufen, wenn das Interesse des Bundes es erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens der Hälfte der Mitglieder verlangt wird. Der außerordentliche Fechtertag muss spätestens 4 Wochen nach Eingang eines solchen Antrages, unter Angabe des Ta­gungstermines und des Tagungsortes, schriftlich einberufen werden. Die Beschlüsse und Wahlen des Fechtertages werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse des Fechtertages sind schriftlich nieder zu legen, vom Tagungsleiter und vom Protokoll­führer zu unterschreiben und innerhalb 6 Wochen den Mitgliedern mit zu teilen.

 

§ 9

Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

 

a)          dem 1. Vorsitzenden      dieser trägt die Bezeichnung:     "Präsident"

b)          dem 2. Vorsitzenden       dieser trägt die Bezeichnung:    "Vizepräsident"

C)             dem Vorstandsmitglied                                                  "Finanzen"

d)          dem Vorstandsmitglied                                                  "Sport"

e)          dem Vorstandsmitglied                                                  Jugendsport“

f)           dem Vorstandsmitglied                                                  "Lehrwart".

 

Der Leistungssportkoordinator des NFB nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stim­me teil.

 

Die Vorstandsmitglieder werden vom Fechtertag für die Dauer von 2 Jahren aus dem Kreis der volljäh­rigen Mitglieder der Mitgliedsvereine gewählt. In den Vorstand dürfen nicht mehr als 2 Mitglieder eines Mitgliedsvereines gewählt werden. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtszeit aus, so ist vom Vorstand für die Zeit bis zum nächsten Fechtertag ein Ersatzmann zu wählen.

 

Der Vorstand führt die Beschlüsse des NFB durch. Der 1. Vorsitzenden und der 2. Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt; jedoch darf der 2. Vorsitzende von dieser Befugnis nur Gebrauch ma­chen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

Der Vorstand berichtet dem Fechtertag über seine Tätigkeit und stellt die Haushalts‑ und Arbeitspläne auf. Er ist berechtigt, für besondere Aufgaben Ausschüsse zu bestellen, die dem Vorstand verantwort­lich sind. Der Vorsitzende oder ein anderes von diesem ermächtigtes Mitglied des Vorstandes ist be­rechtigt, an den Sitzungen solcher Ausschüsse mit Stimmrecht teilzunehmen.

 

Der Vorstand und die von ihm bestellten Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, nach ordnungsgemäßer Einladung anwe­send sind, oder alle Mitglieder an dem schriftlichen Meinungsaustausch über die angestrebte Ent­schließung teilgenommen haben.

 

Der Vorstand und die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Sitzungen oder nach schriftlichem Meinungsaustausch. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vor­sitzende ist für die Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen des Fechtertages und des Vorstan­des verantwortlich. Er beruft die Vorstandsmitglieder zu Vorstandssitzungen ein, bestimmt Ort und Zeit und stellt die Tagesordnung auf. Die Einladungen zu den Sitzungen sind jedoch an eine Frist von mindestens einer Woche gebunden.

 

§10

Der Sportausschuss

 

Der Sportausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern:

 

a)         dem Vorstandsmitglied              "Sport"                                     zugleich Vorsitzender

b)         dem Vorstandsmitglied              "Jugendsport"                           zugleich Stellvertr. Vorsitzender

c)         dem Vorstandsmitglied              "Lehrwart"

d)         dem Bezirksfechtwart                "Rhein‑Neckar‑Kreis"

            dem Bezirksfechtwart                "Neckar‑Odenwald‑Kreis"

            dem Bezirksfechtwart                "Karlsruhe‑Enz‑Kreis"

            dem Bezirksfechtwart                „Main‑Tauber‑Kreis"

             dem Beauftragten für                "A‑Jugend, B‑Jugend und Schüler"

            dem Fachwart für                      "Kampfrichterwesen".

            der Frauenbeauftragten

            dem Jugendleiter

 

 

Der Leistungssportkoordinator NFB nimmt kraft seines Amtes an den Sitzungen des Sportausschus­ses mit Stimmrecht teil.

Die Aufgaben des Sportausschusses regelt die Sportordnung. Die Mitglieder des Sportausschusses werden vom Fechtertag auf 2 Jahre gewählt.

 

Beschlüsse des Sportausschusses bedürfen, um wirksam zu werden, der Bestätigung durch den Vor­stand, Die entsprechenden Beschlüsse des Sportausschusses sind daher unverzüglich an den 1. Vorsitzenden weiterzuleiten. Dieser hat binnen einer weiteren Frist von 14 Tagen über die Wirk­samkeit des Beschlusses zu befinden. Beantragt der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter beim Vorsitzenden des Sportausschusses innerhalb von 14 Tagen eine Fristverlängerung, verlängert sich die Frist zur Bestätigung, ohne Angabe von Gründen, um wenigstens 2 Wochen darüber hinaus nur, wenn der Sportausschuss eine längere Frist genehmigt. Soweit dem Sportausschuss nach Ablauf der Frist keine gegenteilige Stellungnahme des Vorstandes vorliegt, ist dies als Bestätigung zu werten.

 

§ 11

Der Ehrenrat

 

Der Ehrenrat wird vom Fechtertag auf 4 Jahre gewählt. Er besteht aus 5 Mitgliedern, die aus 5 ver­schiedenen Mitgliedsvereinen zu wählen sind. Sie sollen mindestens 30 Jahre alt sein. Kein Ehren­rats‑Mitglied darf gleichzeitig ein Amt im NFB bekleiden. Der Ehrenrat wählt sich seinen Vorsitzenden selbst, gibt sich eine eigene Geschäftsordnung und Verfahrensordnung. Die Entscheidungen des Eh­renrates sind endgültig.

 

Der Ehrenrat hat über Berufungsanträge zu entscheiden, die gegen Strafen des Verbandsvorstandes bei ihm eingereicht werden.

 

Zur Beschlussfassung über Berufungsanträge genügen 3 Mitglieder, die vom Ehrenrats‑Vorsitzenden so bestimmt werden, dass jegliche Befangenheit ausgeschlossen ist.

§ 12

Kassenprüfung

 

Die Kasse des NFB wird im Abstand von einem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands­mitgliedes "Finanzen".

 

§ 13

Wahlverfahren

 

Alle Wahlen sind in der Regel schriftlich und geheim durchzuführen. Wird für ein Amt nur ein Kandidat vorgeschlagen, so ist die Wahl durch offene Abstimmung mit Feststellung der Gegenstimmen und Enthaltungen zulässig.

 

Ein Kandidat ist gewählt, wenn er die einfache Stimmenmehrheit erhalten hat. Wenn mehrere Kandi­daten zur Wahl stehen, ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist eine Neuwahl für diejenigen Kandidaten anzusetzen, die die gleiche Stimmenzahl erhalten haben ' Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied der Mit­gliedsvereine.

 

§ 14

Strafen

 

Bei Verstößen gegen die Satzungen und die Sportordnung des NFB, bei ehrenrührigen Handlungen und unsportlichem Verhalten, durch welche das Ansehen oder die Belange des NFB oder des Fecht­sports geschädigt werden, ist der Vorstand berechtigt, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswe­ges Strafen gegen die Mitglieder zu verhängen. Sonstige Bestrafungen regelt die DFB‑Fechtordnung.

 

Die Strafen können bestehen in:

 

a)         Verwarnung

b)         Verweis

c)         Geldbuße bis 150,00 E

d)         Sperre

e)         Ausschluss

 

Das Urteil muss durch einen ordnungsgemäßen Vorstandsbeschluss gefällt werden und ist dem Betroffenen mit ausreichender Begründung unter Bekanntgabe des Rechtsmittels zuzustellen.

 

Als Rechtsmittel gilt die Berufung beim Ehrenrat. Die Berufung muss binnen 4 Wochen, gerechnet ab Zustellung des Urteils, beim Vorstand zur Weiterleitung an den Ehrenrat eingereicht werden.

 


 

 

§ 15

Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen können nur durch einen Fechtertag beschlossen werden. Zur Gültigkeit eines Änderungsbeschlusses ist eine Mehrheit von 3‑Viertel der vertretenen Stimmen erforderlich, jedoch mindestens die Hälfte aller satzungsgemäßen Stimmen.

 

§ 16

Auflösung des NFB

 

Die Auflösung des NFB kann nur durch Beschluss eines außerordentichen Fechtertages erfolgen. Der Auflösungsantrag muss beim Vorsitzenden schriftlich begründet eingereicht und von der Hälfte alle Mitglieder unterstützt werden. Der Auflösungsantrag wird den Mitgliedern mit der Einladung bekannt gegeben.

 

Für die Einladung gelten die Bestimmungen des § 8.

 

Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine 3‑Viertel‑Mehrheit aller satzungsgemäßen Stimmen erforderlich.

 

Im Falle der Auflösung des NFB ist sein zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen dem BSB oder dessen Rechtsnachfolger treuhänderisch zur Verfügung zu stellen mit der Maßgabe, es bis zur Neu­gründung eines fechtsporttreibenden Verbandes oder für die fechtsporttreibenden Vereine innerhalb des BSB zu verwahren.

 

Tauberbischofsheim, im September 2002